Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Verantwortlichkeit für offene Internetzugänge präzisiert:
Künftig kann man zwar Dritten einen W-Lan-Zugang eröffnen, ohne Abmahnungen durch Anwälte zu befürchten. Allerdings hat sich das Gericht auch für Passwortschutz und die Identifizierung der Nutzer ausgesprochen.
Fazit:
Das Gesetz betrifft nach Ansicht vieler Rechtsgelehrter nur Schadensersatzansprüche, nicht jedoch Klagen auf Unterlassung. Es spricht daher vieles dafür, dass W-LAN Betreiber auch künftig anwaltlich belangt werden können, wenn sie ihr Netzwerk nicht durch Passwort und Nutzer-Identifikation abgesichert haben.